
Sehr geehrte Damen und Herren,
es gibt erneut viele Änderungen und Neuerungen bezüglich staatlicher Hilfen im Rahmen der Milderungen der Folgen der Corona-Pandemie.
Bitte beachten Sie, dass wir nur die - unserer Meinung nach - wichtigsten Neuerungen aufzählen. Gerne können Sie für Rückfragen immer auf uns zukommen. Des Weiteren haben wir Ihnen auch folgende Informationen als Anlage und als Download beigefügt:
Dezemberhilfe
Bitte beachten Sie, dass wir nur die - unserer Meinung nach - wichtigsten Neuerungen aufzählen. Gerne können Sie für Rückfragen immer auf uns zukommen. Des Weiteren haben wir Ihnen auch folgende Informationen als Anlage und als Download beigefügt:
- Das Schreiben der Bundesminister Peter Altmaier und Olaf Scholz
- Detaillierte Erläuterungen zur Überbrückungshilfe III und zur Neustarthilfe
- Detaillierte Erläuterungen zur November- und Dezemberhilfe
Dezemberhilfe
Aufgrund der Verlängerung der Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung und den Schließungsanordnungen bis zum 20. Dezember 2020 wird die Novemberhilfe verlängert. Sie wird Dezemberhilfe heißen. Sie wird für jeden Tag der offiziell angeordneten Schließung auf Basis der Dezemberumsätze 2019 gezahlt. Ein Beispiel: Sie dürfen Ihr Hotel ab dem 20.12.2020 wieder öffnen; folglich erhalten Sie 75% x 19/31 des Netto-Umsatzes von Dezember 2019 abzüglich KUG und abzüglich Überbrückungshilfe. Ferner gelten hier die Regelungen zur Novemberhilfe. Eine Antragstellung ist zum heutigen Tag noch nicht möglich.
Überbrückungshilfe III
Hier wird der Zeitraum von Januar bis Juni 2021 gefördert.
Förderfähig sind Unternehmen, die:
Fixkosten werden wie folgt gefördert:
Die größten Neuerungen:
Zusätzlich für Künstler im Rahmen der Überbrückungshilfe III
Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, z.B. Grafiker) förderfähig.
Option Neustarthilfe für Soloselbsständige
Bei Soloselbstständigen mit sehr niedrigen Fixkosten gibt es mit der Überbrückungshilfe III die Alternative, statt der Fixkosten eine Neustarthilfe zu erhalten. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss, der je nach tatsächlichem Umsatz in 2021 anteilig zurückgezahlt werden muss (oder auch nicht). Ein Rechenbeispiel dazu war bereits in einem vorherigen Newsletter von uns. Alternativ finden Sie auch im beigefügten PDF-Dokument „2020-12-01 Anlage UeH 3 und Neustarthilfe“ verschiedene Rechenbeispiele.
Gegenwärtig arbeiten wir noch die Anträge zur Überbrückungshilfe 2 sowie zur Novemberhilfe ab. Sofern Ihre Finanzbuchhaltung zumindest quartalsweise bei uns erstellt wird, so werden wir die Fördermöglichkeiten für Sie prüfen. In anderen Fällen bitten wir Sie, gegebenenfalls selbst auf uns zuzukommen.
- entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
- oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum,
- oder im November oder Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten haben.
Fixkosten werden wie folgt gefördert:
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (im jeweiligen Fördermonat)
- 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent
- 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent
Die größten Neuerungen:
- Bauliche Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienekonzepte können bis zu 20.000 € gefördert werden.
- Bis zu 50% der gewöhnlichen monatlichen Abschreibungen werden nun als Fixkosten anerkannt.
- Marketing- und Werbekosten sind maximal bis zur Höhe der Aufwendungen in 2019 als Fixkosten ansetzbar.
Zusätzlich für Künstler im Rahmen der Überbrückungshilfe III
Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, z.B. Grafiker) förderfähig.
Option Neustarthilfe für Soloselbsständige
Bei Soloselbstständigen mit sehr niedrigen Fixkosten gibt es mit der Überbrückungshilfe III die Alternative, statt der Fixkosten eine Neustarthilfe zu erhalten. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss, der je nach tatsächlichem Umsatz in 2021 anteilig zurückgezahlt werden muss (oder auch nicht). Ein Rechenbeispiel dazu war bereits in einem vorherigen Newsletter von uns. Alternativ finden Sie auch im beigefügten PDF-Dokument „2020-12-01 Anlage UeH 3 und Neustarthilfe“ verschiedene Rechenbeispiele.
Gegenwärtig arbeiten wir noch die Anträge zur Überbrückungshilfe 2 sowie zur Novemberhilfe ab. Sofern Ihre Finanzbuchhaltung zumindest quartalsweise bei uns erstellt wird, so werden wir die Fördermöglichkeiten für Sie prüfen. In anderen Fällen bitten wir Sie, gegebenenfalls selbst auf uns zuzukommen.
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen , die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Es bleibt (leider) dabei: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten abziehbar . Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat daran auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Neu ist hingegen diese Sichtweise: Bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung für den Pkw nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Sie muss über die Vertragslaufzeit verteilt werden . Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt widersprochen, das nur die Entfernungspauschale gewähren wollte.. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. Investmentfonds : Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist. Frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof: Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn . Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem 1. Januar 2025 ist die neue gesetzliche Vorgabe in Kraft getreten, elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere Kassensysteme, Wegstreckenzähler und Taxameter) an das örtlich zuständige Finanzamt zu melden. Die Daten für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen dabei bis spätestens zum 31. Juli 2025 übermittelt werden. Die Daten für nach dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme sind zukünftig innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Detaillierte Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) wurden auf der Internetseite des BMF bereitgestellt. Zudem können nähere Informationen dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 entnommen werden. Wir werden Ihnen ebenfalls weitere Informationen zukommen lassen, sobald von Seiten unseres Softwareanbieters eine effiziente Lösung für die Verwaltung und für die korrekte und fristgerechte Meldemöglichkeit etabliert wurde. Ende 2024 wurde das Steuerfortentwicklungsgesetz in „abgespeckter“ Form verkündet. Hervorzuheben sind die Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrags sowie des Kindergelds für 2025 und 2026 . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine Steuerbefreiung, sodass auch etwaige Betriebsausgaben seit 2022 nicht mehr abziehbar sind. Doch wie sind „nachlaufende“ Betriebsausgaben zu behandeln, also z. B. eine in 2022 geleistete Umsatzsteuer-Nachzahlung für das Jahr 2021? Hier sind sich die Finanzgerichte Münster und Nürnberg nicht einig. Erfolgt die Abrechnung über die Leistung durch den Leistungsempfänger und betrifft diese Gutschrift eine Privatperson , wurde die Umsatzsteuer bislang nicht geschuldet , wenn sie unberechtigt ausgewiesen wurde. Doch das hat sich mit der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 nun geändert. Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!