
Sehr geehrte Damen und Herren,
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Januar 2021.
Noch etwas in eigener Sache: unsere Kanzlei wird auch dieses Jahr wieder in einen kurzen Weihnachts-Urlaub gehen. Unsere Büros sind daher ab dem 24. Dezember 2020 geschlossen. Im neuen Jahr sind wir ab dem 4. Januar 2021 wieder persönlich für Sie da.
Wir möchten uns an dieser Stelle herzlich für Ihr Vertrauen in uns und unsere gemeinsame erfolgreiche Zusammenarbeit bedanken. Wir wünschen Ihnen zum Weihnachtsfest eine besinnliche Zeit. Glück, Gesundheit und Erfolg sollen Sie im kommenden Jahr begleiten.
in Verständigung mit dem Bundesfinanzministerium konnten unsere Berufsvertreter eine einmonatige Fristverlängerung
für die Abgabe der Steuererklärungen 2019
erwirken. Damit ist aktuell der letzte mögliche Übermittlungszeitpunkt für Erklärungen des Jahres 2019 der 31.03.2021, sofern eine steuerliche Vertretung bspw. durch einen Steuerberater stattfindet. Beim Bundesministerium für Justiz konnte leider keine Verlängerung erwirkt werden. Der letztmögliche Termin zur Veröffentlichung der Bilanz 2019
ist somit weiterhin der 31.12.2020. Bei verspäteter Abgabe entstehen in beiden Fällen Zuschläge. Wir möchten Sie deswegen noch einmal bitten, Ihre Unterlagen baldmöglichst einzureichen.
Es gibt Bewegung bezüglich der Auszahlung der Novemberhilfen: So werden zügig Abschläge in Höhe von bis zu 10.000 € ausgezahlt. Eine Restzahlung wird jedoch erst im Januar 2021 erfolgen können.
Ferner kommt es zu Verzögerungen bei der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes. Bitte sprechen Sie Ihre Lohnsachbearbeiterin oder Ihren Lohnsachbearbeiter an, wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung von Stundungen bei den Krankenkassen benötigen.
Auch wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen in 2020 schwerpunktmäßig auf die Bewältigung der Corona-Pandemie abzielten, sind daneben weitere Gesetze mit steuerlicher Breitenwirkung umgesetzt worden. So hat der Bundesrat am 27.11.2020 dem Zweiten Familienentlastungsgesetz und dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz zugestimmt. Das Jahressteuergesetz 2020 ist demgegenüber noch nicht in „trockenen Tüchern“.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Es gibt Bewegung bezüglich der Auszahlung der Novemberhilfen: So werden zügig Abschläge in Höhe von bis zu 10.000 € ausgezahlt. Eine Restzahlung wird jedoch erst im Januar 2021 erfolgen können.
Ferner kommt es zu Verzögerungen bei der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes. Bitte sprechen Sie Ihre Lohnsachbearbeiterin oder Ihren Lohnsachbearbeiter an, wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung von Stundungen bei den Krankenkassen benötigen.
Auch wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen in 2020 schwerpunktmäßig auf die Bewältigung der Corona-Pandemie abzielten, sind daneben weitere Gesetze mit steuerlicher Breitenwirkung umgesetzt worden. So hat der Bundesrat am 27.11.2020 dem Zweiten Familienentlastungsgesetz und dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz zugestimmt. Das Jahressteuergesetz 2020 ist demgegenüber noch nicht in „trockenen Tüchern“.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Die Corona-Hilfen
der Bundesregierung werden kontinuierlich angepasst. Neuigkeiten gibt es insbesondere zur Novemberhilfe und zur neuen Überbrückungshilfe III. Weitere Informationen (auch zur Dezemberhilfe) finden Sie ebenso in unserem vorherigen Sondernewsletter und auf unserer Website.
- Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen
ist bereits seit dem 1.01.2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden. In der Praxis wartete man händeringend auf ein erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das nun endlich veröffentlicht wurde.
- Sponsoringaufwendungen
können Betriebsausgaben sein - und das gilt auch für eine Freiberufler-Personengesellschaft. Welche Besonderheiten hier bestehen, zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Januar 2021.
Noch etwas in eigener Sache: unsere Kanzlei wird auch dieses Jahr wieder in einen kurzen Weihnachts-Urlaub gehen. Unsere Büros sind daher ab dem 24. Dezember 2020 geschlossen. Im neuen Jahr sind wir ab dem 4. Januar 2021 wieder persönlich für Sie da.
Wir möchten uns an dieser Stelle herzlich für Ihr Vertrauen in uns und unsere gemeinsame erfolgreiche Zusammenarbeit bedanken. Wir wünschen Ihnen zum Weihnachtsfest eine besinnliche Zeit. Glück, Gesundheit und Erfolg sollen Sie im kommenden Jahr begleiten.
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Steuersparende Gehaltsextras" . Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf folglich weiterhin erhoben werden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eltern verkauften ihrem Kind ein Grundstück. Der Kaufpreis war ratierlich und unverzinslich zu zahlen. Obwohl der Zinsverzicht ausdrücklich als Schenkung deklariert wurde, wollte das Finanzamt die rechnerisch enthaltenen Zinsen als Kapitalerträge versteuern . Das sah das Finanzgericht Schleswig-Holstein aber anders: Hier ist die Schenkungsteuer vorrangig , sodass die Ertragsbesteuerung zurücktritt. Ob eine Doppelbesteuerung wirklich ausgeschlossen ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Das Bundesfinanzministerium hat einige interessante Schreiben veröffentlicht. Dabei geht es um die ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte , die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a des Einkommensteuergesetzes sowie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung . Steuerpflichtige sollten einige Termine bzw. Fristen beachten: Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung an die Finanzverwaltung bis zum 31.07.2025 erfolgen. Wer das Vorsteuervergütungsverfahren nutzen möchte, muss die Anträge bis zum 30.09.2025 stellen. In einem unserer nächsten Newsletter werden wir nochmals näher auf die Meldepflicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme eingehen. In diesem Zusammenhang wird unser Softwarehersteller eine Lösung bereitstellen, die Sie bei den gesetzlichen Vorgaben unterstützen kann. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2025 . Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen , die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Es bleibt (leider) dabei: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten abziehbar . Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat daran auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Neu ist hingegen diese Sichtweise: Bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung für den Pkw nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Sie muss über die Vertragslaufzeit verteilt werden . Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt widersprochen, das nur die Entfernungspauschale gewähren wollte.. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. Investmentfonds : Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist. Frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof: Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn . Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!