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Newsletter 01/2021
Sehr geehrte Damen und Herren,

in Verständigung mit dem Bundesfinanzministerium konnten unsere Berufsvertreter eine einmonatige Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 erwirken. Damit ist aktuell der letzte mögliche Übermittlungszeitpunkt für Erklärungen des Jahres 2019 der 31.03.2021, sofern eine steuerliche Vertretung bspw. durch einen Steuerberater stattfindet. Beim Bundesministerium für Justiz konnte leider keine Verlängerung erwirkt werden. Der letztmögliche Termin zur Veröffentlichung der Bilanz 2019 ist somit weiterhin der 31.12.2020. Bei verspäteter Abgabe entstehen in beiden Fällen Zuschläge. Wir möchten Sie deswegen noch einmal bitten, Ihre Unterlagen baldmöglichst einzureichen.

Es gibt Bewegung bezüglich der Auszahlung der Novemberhilfen: So werden zügig Abschläge in Höhe von bis zu 10.000 € ausgezahlt. Eine Restzahlung wird jedoch erst im Januar 2021 erfolgen können.

Ferner kommt es zu Verzögerungen bei der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes. Bitte sprechen Sie Ihre Lohnsachbearbeiterin oder Ihren Lohnsachbearbeiter an, wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung von Stundungen bei den Krankenkassen benötigen.

Auch wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen in 2020 schwerpunktmäßig auf die Bewältigung der Corona-Pandemie abzielten, sind daneben weitere Gesetze mit steuerlicher Breitenwirkung umgesetzt worden. So hat der Bundesrat am 27.11.2020 dem Zweiten Familienentlastungsgesetz und dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz zugestimmt. Das Jahressteuergesetz 2020 ist demgegenüber noch nicht in „trockenen Tüchern“.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
  • Die Corona-Hilfen der Bundesregierung werden kontinuierlich angepasst. Neuigkeiten gibt es insbesondere zur Novemberhilfe und zur neuen Überbrückungshilfe III. Weitere Informationen (auch zur Dezemberhilfe) finden Sie ebenso in unserem vorherigen Sondernewsletter und auf unserer Website.

  • Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen ist bereits seit dem 1.01.2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden. In der Praxis wartete man händeringend auf ein erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das nun endlich veröffentlicht wurde.

  • Sponsoringaufwendungen können Betriebsausgaben sein - und das gilt auch für eine Freiberufler-Personengesellschaft. Welche Besonderheiten hier bestehen, zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Januar 2021.

Noch etwas in eigener Sache: unsere Kanzlei wird auch dieses Jahr wieder in einen kurzen Weihnachts-Urlaub gehen. Unsere Büros sind daher ab dem 24. Dezember 2020 geschlossen. Im neuen Jahr sind wir ab dem 4. Januar 2021 wieder persönlich für Sie da.

Wir möchten uns an dieser Stelle herzlich für Ihr Vertrauen in uns und unsere gemeinsame erfolgreiche Zusammenarbeit bedanken. Wir wünschen Ihnen zum Weihnachtsfest eine besinnliche Zeit. Glück, Gesundheit und Erfolg sollen Sie im kommenden Jahr begleiten.

Ihr Team von W+M!
15. November 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "steuerlicher Jahreswechsel" . Neben diversen anderen sind hier auszugsweise folgende Themen zu nennen: Grundsteuerreform ab 2025 neuer Mindestlohn ab 2025 Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab 2025 Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Die aktuelle Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen macht auf eine Steuerfalle bei der vorweggenommenen Erbfolge aufmerksam: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt , ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Vermieten Mitglieder einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) eine Eigentumswohnung , müssen sie an die Hausverwaltung Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen erst als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären. Das Bundesfinanzministerium hat auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen an. Somit besteht nun Sicherheit bei etwaigen Gestaltungen. Für 2025 liegen die voraussichtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung vor . Mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
8. Oktober 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, spätestens ab 2025 müssen Banken bei Währungsgewinnen aus verzinslichen Fremdwährungskonten Abgeltungsteuer i. H. von 25 % einbehalten und dies in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Die Zeit, als solche Konten oft „unter dem Radar“ des Finanzamts liefen, ist damit vorbei. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Wird ein Grundstück teilentgeltlich (z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge) innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist übertragen, führt dies nach bisheriger Sichtweise hinsichtlich des entgeltlichen Teils zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft . Das Finanzgericht Niedersachsen sieht dies aber anders und damit steuerzahlerfreundlicher. Das Finanzgericht Düsseldorf musste sich jüngst mit der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen befassen. Es entschied: Vorauszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich sind – und dies ist eine Anzahlung „ins Blaue hinein“ ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers nicht. Für Aussetzungszinsen gilt ein Zinssatz von 6 % p. a. (0,5 % pro Monat). Diese Höhe hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
21. August 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, für die Einspruchsfrist kommt es darauf an, wann ein Steuerbescheid bekannt gegeben wurde. Ab 2025 gelten Bescheide als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (bisher sind es drei Tage). Die im Entwurf zum Postrechtsmodernisierungsgesetz vorgesehene Bekanntgabe an Samstagen wurde aber nicht umgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesfinanzhof hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Er hat in dem Verfahren daher Aussetzung der Vollziehung gewährt. Verwenden Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem (z. B. eine Registrierkasse), müssen sie dem Finanzamt gewisse Daten mitteilen. Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass die elektronische Übermittlungsmöglichkeit ab dem 1.1.2025 zur Verfügung stehen wird. Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Somit ist der Arbeitgeber nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen nicht daran gehindert, die Zahlung an weitere Bedingungen zu knüpfen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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