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Sonderinformation
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wünschen Ihnen auf diesem Wege ein frohes aber vor allem auch gesundes Neues Jahr und hoffen, Sie haben es gut begonnen! In diesem Sondernewsletter möchten wir Sie auf folgende Änderungen und Neuerungen hinweisen:

Die Umsatzsteuersätze betragen ab dem 01.01.2021 wieder 7% und 19%. Rechnen Sie jedoch jetzt noch Leistungen ab, die im alten Jahr beendet wurden, so sind die bisherigen Sätze zu verwenden.
Beispiel 1: Sie Schreiben am 05.01.2021 eine Rechnung über die Wartung einer Lüftungsanlage im Dezember 2020. Es ist der Steuersatz von 16% anzuwenden.
Beispiel 2: Sie haben eine Heizungsanlage im Dezember eingebaut; die letzten Arbeiten finden jedoch erst im Januar 2021 statt. Es ist der Steuersatz von 19% anzuwenden.
Hinweis: Für Restaurationsleistungen verbleibt es beim ermäßigten Steuersatz (jetzt 7%). Diese Umsätze sollen jedoch ab dem 01.07.2021 wieder mit 19% besteuert werden. Hier bleibt abzuwarten.

Die Dezemberhilfe kann zwischenzeitlich beantragt werden. Förderfähig sind alle Unternehmen, welche von den (nicht regionalen) Schließungen im Dezember betroffen waren. Eine genaue Definition finden Sie wieder auf der offiziellen Seite der Bundesministerien. Wir werden die Antragsfähigkeit wie bereits bei der Novemberhilfe prüfen und geben Ihnen anschließend Bescheid. Sollte Ihre Buchhaltung nicht zumindest quartalsweise bei uns im Hause bearbeitet werden, so kontaktieren Sie ihren Steuerberater.

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Die Anträge hierfür können ab Mitte Januar gestellt werden. Da wir für die Beantragung die Umsatz- und die Fixkostenschätzungen von Januar bis Juni(!!) benötigen, bitten wir Sie, diese Unterlagen bereits zusammenzustellen. Die Bearbeitung unsererseits findet analog zur Überbrückungshilfe 2 statt.

BMF verlängert Regelungen für von der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.03.2021. Diese umfassen unter anderem: Stundung im vereinfachten Verfahren, Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassungen von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren. Für Vorauszahlungsanpassungen und Stundungsvereinbarungen kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Steuerberater.

Wie bereits im Dezember-Newsletter thematisiert erhöht sich der Mindestlohn ab 01.01.2021 auf 9,50 € pro Std.. Es bleibt jedoch bei der 450€-Grenze für Minijobber; gegebenenfalls sind die monatlichen Stunden der Minijobber zur reduzieren, um eine SV-pflichtige Beschäftigung zu verhindern.

Folgen des Brexit: ab dem 01.01.2021 befindet sich Großbritannien nicht mehr in der EU. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Umsatzsteuer: Künftig handelt es sich bei Lieferungen nach Großbritannien nicht mehr um innergemeinschaftliche Lieferungen und analog dazu bei Warenlieferungen aus Großbritannien nicht mehr um innergemeinschaftliche Erwerbe. Künftig handelt es sich um Ausfuhren bzw. Einfuhren. Bei der Einfuhr wird Einfuhrumsatzsteuer entstehen. Für Nordirland gelten besondere Regelungen. Bitte wenden Sie sich bei Fällen mit Auslandsbezug an Ihren zuständigen Steuerberater.

Ihr Team von W+M!
15. November 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "steuerlicher Jahreswechsel" . Neben diversen anderen sind hier auszugsweise folgende Themen zu nennen: Grundsteuerreform ab 2025 neuer Mindestlohn ab 2025 Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab 2025 Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Die aktuelle Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen macht auf eine Steuerfalle bei der vorweggenommenen Erbfolge aufmerksam: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt , ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Vermieten Mitglieder einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) eine Eigentumswohnung , müssen sie an die Hausverwaltung Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen erst als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären. Das Bundesfinanzministerium hat auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen an. Somit besteht nun Sicherheit bei etwaigen Gestaltungen. Für 2025 liegen die voraussichtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung vor . Mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
8. Oktober 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, spätestens ab 2025 müssen Banken bei Währungsgewinnen aus verzinslichen Fremdwährungskonten Abgeltungsteuer i. H. von 25 % einbehalten und dies in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Die Zeit, als solche Konten oft „unter dem Radar“ des Finanzamts liefen, ist damit vorbei. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Wird ein Grundstück teilentgeltlich (z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge) innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist übertragen, führt dies nach bisheriger Sichtweise hinsichtlich des entgeltlichen Teils zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft . Das Finanzgericht Niedersachsen sieht dies aber anders und damit steuerzahlerfreundlicher. Das Finanzgericht Düsseldorf musste sich jüngst mit der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen befassen. Es entschied: Vorauszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich sind – und dies ist eine Anzahlung „ins Blaue hinein“ ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers nicht. Für Aussetzungszinsen gilt ein Zinssatz von 6 % p. a. (0,5 % pro Monat). Diese Höhe hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
21. August 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, für die Einspruchsfrist kommt es darauf an, wann ein Steuerbescheid bekannt gegeben wurde. Ab 2025 gelten Bescheide als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (bisher sind es drei Tage). Die im Entwurf zum Postrechtsmodernisierungsgesetz vorgesehene Bekanntgabe an Samstagen wurde aber nicht umgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesfinanzhof hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Er hat in dem Verfahren daher Aussetzung der Vollziehung gewährt. Verwenden Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem (z. B. eine Registrierkasse), müssen sie dem Finanzamt gewisse Daten mitteilen. Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass die elektronische Übermittlungsmöglichkeit ab dem 1.1.2025 zur Verfügung stehen wird. Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Somit ist der Arbeitgeber nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen nicht daran gehindert, die Zahlung an weitere Bedingungen zu knüpfen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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