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Newsletter 2/2025
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 1. Januar 2025 ist die neue gesetzliche Vorgabe in Kraft getreten, elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere Kassensysteme, Wegstreckenzähler und Taxameter) an das örtlich zuständige Finanzamt zu melden.

Die Daten für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen dabei bis spätestens zum 31. Juli 2025 übermittelt werden. Die Daten für nach dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme sind zukünftig innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.

Detaillierte Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) wurden auf der Internetseite des BMF bereitgestellt. Zudem können nähere Informationen dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 entnommen werden. Wir werden Ihnen ebenfalls weitere Informationen zukommen lassen, sobald von Seiten unseres Softwareanbieters eine effiziente Lösung für die Verwaltung und für die korrekte und fristgerechte Meldemöglichkeit etabliert wurde.

Ende 2024 wurde das Steuerfortentwicklungsgesetz in „abgespeckter“ Form verkündet. Hervorzuheben sind die Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrags sowie des Kindergelds für 2025 und 2026
.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine Steuerbefreiung, sodass auch etwaige Betriebsausgaben seit 2022 nicht mehr abziehbar sind. Doch wie sind „nachlaufende“ Betriebsausgaben zu behandeln, also z. B. eine in 2022 geleistete Umsatzsteuer-Nachzahlung für das Jahr 2021? Hier sind sich die Finanzgerichte Münster und Nürnberg nicht einig.

  • Erfolgt die Abrechnung über die Leistung durch den Leistungsempfänger und betrifft diese Gutschrift eine Privatperson, wurde die Umsatzsteuer bislang nicht geschuldet, wenn sie unberechtigt ausgewiesen wurde. Doch das hat sich mit der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 nun geändert.

  • Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2025.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen

Ihr Team von W+M!
16. Dezember 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, auch auf diesem Wege möchten wir uns zunächst bei Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit bedanken. Wir wünschen Ihnen wie auch Ihrer Familie eine besinnliche Weihnachtszeit und einen gelungenen Start in ein gesundes sowie erfolgreiches Jahr 2025! Ebenso möchten wir Sie zum Jahresende mit unserem monatlichen Newsletter über Aktuelles informieren. Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung , die der Erblasser zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs enthält aber auch einen positiven Teil: Im Gegenzug sind nämlich die Bestattungskosten in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Unter gewissen Voraussetzungen gewährt der Fiskus bei einer energetischen Gebäudesanierung eine Steuerermäßigung. Diese kann aber bei einer Ratenzahlung erst dann beansprucht werden, wenn der Rechnungsbetrag vollständig bezahlt worden ist. Wird im Zuge der Steuererklärung erstmalig eine Anlage V abgegeben, fordert das Finanzamt oft die Mietverträge an. Hiergegen wehrte sich nun ein Vermieter mit folgender Begründung: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich – allerdings ohne Erfolg. Für den Bundesfinanzhof ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen rechtmäßig ist. Er hat in dem Streitfall daher Aussetzung der Vollziehung gewährt. Noch etwas in eigener Sache Wir machen zum Jahresende eine kleine Pause. Aus diesem Grund sind unsere Büros in Leimen und Heidelberg ab Montag, den 23. Dezember 2024, geschlossen . Ab Dienstag, den 7. Januar 2025 sind wir zu unseren gewohnten Bürozeiten wieder für Sie erreichbar. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Januar 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
18. November 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, bei zahlreichen Gesetzgebungsverfahren geht es in die entscheidende Phase. So hat der Bundestag am 18.10.2024 das umfangreiche Jahressteuergesetz 2024 beschlossen. Das Gesetz bedarf aber noch der Zustimmung des Bundesrats, die am 22.11.2024 (nach Redaktionsschluss) erteilt werden könnte . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Ebenfalls am 22.11.2024 steht das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beim Bundesrat auf der Tagesordnung. Bei einer zu erwartenden Zustimmung werden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag rückwirkend ab 1.1.2024 angehoben . Bereits im Bundesgesetzblatt verkündet wurde das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz. Aus steuerlicher Sicht hervorzuheben ist die verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege . Für nach 2024 ausgeführte Umsätze gilt bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern die elektronische Rechnung . Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Dezember 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
15. November 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "steuerlicher Jahreswechsel" . Neben diversen anderen sind hier auszugsweise folgende Themen zu nennen: Grundsteuerreform ab 2025 neuer Mindestlohn ab 2025 Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab 2025 Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Die aktuelle Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen macht auf eine Steuerfalle bei der vorweggenommenen Erbfolge aufmerksam: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt , ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Vermieten Mitglieder einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) eine Eigentumswohnung , müssen sie an die Hausverwaltung Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen erst als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären. Das Bundesfinanzministerium hat auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen an. Somit besteht nun Sicherheit bei etwaigen Gestaltungen. Für 2025 liegen die voraussichtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung vor . Mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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