
Sehr geehrte Damen und Herren,
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2020.
Noch etwas in eigener Sache:
Seit August steht Ihnen unter www.wmsteuer.de unsere überarbeitete und neu gestaltete Website zur Verfügung. Hier finden Sie beispielsweise auch monatlich unsere Newsletter zum direkten Online-Lesen, falls die E-Mail mal nicht zur Hand sein sollte.
Des Weiteren möchten wir Sie vorab informieren, dass es beim Oktober-Newsletter, welcher normalerweise in der vorletzten September-Woche erscheint, urlaubsbedingt zu einer kleinen Verzögerung kommen kann und Sie diesen daher erst Anfang Oktober erhalten werden.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Mandantenrundschreiben als PDF-Datei
in diesem Newsletter beschäftigen wir uns unter anderem mit der Corona-Krise und deren Folgen. Besonderes Augenmerk möchten wir auf folgende aktuelle Nachrichten richten:
Auf Grund der Corona-Krise fällt es einigen Betrieben schwer, die Ausbildung neuer Fachkräfte zu bewältigen. Um jedoch diese Ausbildungsplätze zu sichern, gibt es ein neues Förderprogramm des Bundes. Die Beantragung erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit. Genaue Information hierzu finden Sie auf der Webseite Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur für Arbeit. Gerne können Sie unser Lohn- und Gehalts-Team darauf ansprechen. Bitte beachten Sie insbesondere die Voraussetzungen für den Antrag auf der verlinkten Webseite.
Im Rahmen der Corona-Soforthilfe erreichen uns inzwischen bundesweite Nachrichten zu möglichen Betrugsfällen. Ein Unternehmer aus Berlin hatte bspw. eine Vielzahl unrichtiger Angaben gemacht und sich hierdurch einen erheblichen Zuschuss erschlichen. Die Konsequenz waren strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung. Wir möchten Sie daher sensibilisieren, die damals auf dem Soforthilfe-Antrag gemachten Angaben nochmals zu prüfen und möglicherweise zu viel erhaltene Zuschüsse zurückzubezahlen. Dies ist nach einschlägiger Meinung in den Fachmedien momentan noch straffrei möglich. Setzen Sie sich dafür mit der zuständigen Kammer in Verbindung.
Da eine flächendeckende Implementierung von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassensystemen und Registrierkassen nicht bis Ende 2019 zu schaffen war, führte das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 ein. Weil diese aber nicht verlängert werden soll, haben 15 Bundesländer (Ausnahme: Bremen) nun eigene Härtefallregelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Weitere Informationen zum Thema Kassenführung erhalten Sie gerne von Ihrem zuständigen Steuerberater persönlich. Bitte setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Auf Grund der Corona-Krise fällt es einigen Betrieben schwer, die Ausbildung neuer Fachkräfte zu bewältigen. Um jedoch diese Ausbildungsplätze zu sichern, gibt es ein neues Förderprogramm des Bundes. Die Beantragung erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit. Genaue Information hierzu finden Sie auf der Webseite Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur für Arbeit. Gerne können Sie unser Lohn- und Gehalts-Team darauf ansprechen. Bitte beachten Sie insbesondere die Voraussetzungen für den Antrag auf der verlinkten Webseite.
Im Rahmen der Corona-Soforthilfe erreichen uns inzwischen bundesweite Nachrichten zu möglichen Betrugsfällen. Ein Unternehmer aus Berlin hatte bspw. eine Vielzahl unrichtiger Angaben gemacht und sich hierdurch einen erheblichen Zuschuss erschlichen. Die Konsequenz waren strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung. Wir möchten Sie daher sensibilisieren, die damals auf dem Soforthilfe-Antrag gemachten Angaben nochmals zu prüfen und möglicherweise zu viel erhaltene Zuschüsse zurückzubezahlen. Dies ist nach einschlägiger Meinung in den Fachmedien momentan noch straffrei möglich. Setzen Sie sich dafür mit der zuständigen Kammer in Verbindung.
Da eine flächendeckende Implementierung von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassensystemen und Registrierkassen nicht bis Ende 2019 zu schaffen war, führte das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 ein. Weil diese aber nicht verlängert werden soll, haben 15 Bundesländer (Ausnahme: Bremen) nun eigene Härtefallregelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Weitere Informationen zum Thema Kassenführung erhalten Sie gerne von Ihrem zuständigen Steuerberater persönlich. Bitte setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
vom 4.08.2019 wurde eine Sonderabschreibung eingeführt. Knapp ein Jahr nach der Gesetzesverkündung hat das Bundesfinanzministerium nun (endlich) ein 30 Seiten starkes Anwendungsschreiben veröffentlicht.
- Für nach dem 30.06.2020 und vor dem 1.07.2021 erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
(Getränke sind ausgenommen) erfolgte eine Reduzierung auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Zu der Frage, wie ein Gesamtpreis (vereinfachungsgemäß) aufgeteilt werden kann, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen.
- Ist bei einem Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eine private (Mit-)Nutzung wegen seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung praktisch ausgeschlossen, liegt ein betriebsstättenähnlicher Raum
nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann vor, wenn die Patienten den Raum nur über den privaten Hausflur betreten können. Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten in diesen Fällen nicht.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2020.
Noch etwas in eigener Sache:
Seit August steht Ihnen unter www.wmsteuer.de unsere überarbeitete und neu gestaltete Website zur Verfügung. Hier finden Sie beispielsweise auch monatlich unsere Newsletter zum direkten Online-Lesen, falls die E-Mail mal nicht zur Hand sein sollte.
Des Weiteren möchten wir Sie vorab informieren, dass es beim Oktober-Newsletter, welcher normalerweise in der vorletzten September-Woche erscheint, urlaubsbedingt zu einer kleinen Verzögerung kommen kann und Sie diesen daher erst Anfang Oktober erhalten werden.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen , die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Es bleibt (leider) dabei: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten abziehbar . Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat daran auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Neu ist hingegen diese Sichtweise: Bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung für den Pkw nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Sie muss über die Vertragslaufzeit verteilt werden . Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt widersprochen, das nur die Entfernungspauschale gewähren wollte.. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. Investmentfonds : Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist. Frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof: Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn . Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem 1. Januar 2025 ist die neue gesetzliche Vorgabe in Kraft getreten, elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere Kassensysteme, Wegstreckenzähler und Taxameter) an das örtlich zuständige Finanzamt zu melden. Die Daten für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen dabei bis spätestens zum 31. Juli 2025 übermittelt werden. Die Daten für nach dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme sind zukünftig innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Detaillierte Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) wurden auf der Internetseite des BMF bereitgestellt. Zudem können nähere Informationen dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 entnommen werden. Wir werden Ihnen ebenfalls weitere Informationen zukommen lassen, sobald von Seiten unseres Softwareanbieters eine effiziente Lösung für die Verwaltung und für die korrekte und fristgerechte Meldemöglichkeit etabliert wurde. Ende 2024 wurde das Steuerfortentwicklungsgesetz in „abgespeckter“ Form verkündet. Hervorzuheben sind die Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrags sowie des Kindergelds für 2025 und 2026 . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine Steuerbefreiung, sodass auch etwaige Betriebsausgaben seit 2022 nicht mehr abziehbar sind. Doch wie sind „nachlaufende“ Betriebsausgaben zu behandeln, also z. B. eine in 2022 geleistete Umsatzsteuer-Nachzahlung für das Jahr 2021? Hier sind sich die Finanzgerichte Münster und Nürnberg nicht einig. Erfolgt die Abrechnung über die Leistung durch den Leistungsempfänger und betrifft diese Gutschrift eine Privatperson , wurde die Umsatzsteuer bislang nicht geschuldet , wenn sie unberechtigt ausgewiesen wurde. Doch das hat sich mit der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 nun geändert. Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!