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Newsletter 09/2020
Sehr geehrte Damen und Herren,

in diesem Newsletter beschäftigen wir uns unter anderem mit der Corona-Krise und deren Folgen. Besonderes Augenmerk möchten wir auf folgende aktuelle Nachrichten richten:

Auf Grund der Corona-Krise fällt es einigen Betrieben schwer, die Ausbildung neuer Fachkräfte zu bewältigen. Um jedoch diese Ausbildungsplätze zu sichern, gibt es ein neues Förderprogramm des Bundes. Die Beantragung erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit. Genaue Information hierzu finden Sie auf der Webseite Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur für Arbeit. Gerne können Sie unser Lohn- und Gehalts-Team darauf ansprechen. Bitte beachten Sie insbesondere die Voraussetzungen für den Antrag auf der verlinkten Webseite.

Im Rahmen der Corona-Soforthilfe erreichen uns inzwischen bundesweite Nachrichten zu möglichen Betrugsfällen. Ein Unternehmer aus Berlin hatte bspw. eine Vielzahl unrichtiger Angaben gemacht und sich hierdurch einen erheblichen Zuschuss erschlichen. Die Konsequenz waren strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung. Wir möchten Sie daher sensibilisieren, die damals auf dem Soforthilfe-Antrag gemachten Angaben nochmals zu prüfen und möglicherweise zu viel erhaltene Zuschüsse zurückzubezahlen. Dies ist nach einschlägiger Meinung in den Fachmedien momentan noch straffrei möglich. Setzen Sie sich dafür mit der zuständigen Kammer in Verbindung.

Da eine flächendeckende Implementierung von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassensystemen und Registrierkassen nicht bis Ende 2019 zu schaffen war, führte das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 ein. Weil diese aber nicht verlängert werden soll, haben 15 Bundesländer (Ausnahme: Bremen) nun eigene Härtefallregelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Weitere Informationen zum Thema Kassenführung erhalten Sie gerne von Ihrem zuständigen Steuerberater persönlich. Bitte setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4.08.2019 wurde eine Sonderabschreibung eingeführt. Knapp ein Jahr nach der Gesetzesverkündung hat das Bundesfinanzministerium nun (endlich) ein 30 Seiten starkes Anwendungsschreiben veröffentlicht.

  • Für nach dem 30.06.2020 und vor dem 1.07.2021 erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte eine Reduzierung auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Zu der Frage, wie ein Gesamtpreis (vereinfachungsgemäß) aufgeteilt werden kann, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen.

  • Ist bei einem Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eine private (Mit-)Nutzung wegen seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung praktisch ausgeschlossen, liegt ein betriebsstättenähnlicher Raum nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann vor, wenn die Patienten den Raum nur über den privaten Hausflur betreten können. Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten in diesen Fällen nicht.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2020.

Noch etwas in eigener Sache:
Seit August steht Ihnen unter www.wmsteuer.de unsere überarbeitete und neu gestaltete Website zur Verfügung. Hier finden Sie beispielsweise auch monatlich unsere Newsletter zum direkten Online-Lesen, falls die E-Mail mal nicht zur Hand sein sollte.

Des Weiteren möchten wir Sie vorab informieren, dass es beim Oktober-Newsletter, welcher normalerweise in der vorletzten September-Woche erscheint, urlaubsbedingt zu einer kleinen Verzögerung kommen kann und Sie diesen daher erst Anfang Oktober erhalten werden.

Viel Spaß beim Lesen
wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Mandantenrundschreiben als PDF-Datei
15. November 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "steuerlicher Jahreswechsel" . Neben diversen anderen sind hier auszugsweise folgende Themen zu nennen: Grundsteuerreform ab 2025 neuer Mindestlohn ab 2025 Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab 2025 Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Die aktuelle Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen macht auf eine Steuerfalle bei der vorweggenommenen Erbfolge aufmerksam: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt , ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Vermieten Mitglieder einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) eine Eigentumswohnung , müssen sie an die Hausverwaltung Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen erst als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären. Das Bundesfinanzministerium hat auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen an. Somit besteht nun Sicherheit bei etwaigen Gestaltungen. Für 2025 liegen die voraussichtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung vor . Mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
8. Oktober 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, spätestens ab 2025 müssen Banken bei Währungsgewinnen aus verzinslichen Fremdwährungskonten Abgeltungsteuer i. H. von 25 % einbehalten und dies in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Die Zeit, als solche Konten oft „unter dem Radar“ des Finanzamts liefen, ist damit vorbei. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Wird ein Grundstück teilentgeltlich (z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge) innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist übertragen, führt dies nach bisheriger Sichtweise hinsichtlich des entgeltlichen Teils zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft . Das Finanzgericht Niedersachsen sieht dies aber anders und damit steuerzahlerfreundlicher. Das Finanzgericht Düsseldorf musste sich jüngst mit der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen befassen. Es entschied: Vorauszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich sind – und dies ist eine Anzahlung „ins Blaue hinein“ ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers nicht. Für Aussetzungszinsen gilt ein Zinssatz von 6 % p. a. (0,5 % pro Monat). Diese Höhe hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
21. August 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, für die Einspruchsfrist kommt es darauf an, wann ein Steuerbescheid bekannt gegeben wurde. Ab 2025 gelten Bescheide als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (bisher sind es drei Tage). Die im Entwurf zum Postrechtsmodernisierungsgesetz vorgesehene Bekanntgabe an Samstagen wurde aber nicht umgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesfinanzhof hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Er hat in dem Verfahren daher Aussetzung der Vollziehung gewährt. Verwenden Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem (z. B. eine Registrierkasse), müssen sie dem Finanzamt gewisse Daten mitteilen. Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass die elektronische Übermittlungsmöglichkeit ab dem 1.1.2025 zur Verfügung stehen wird. Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Somit ist der Arbeitgeber nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen nicht daran gehindert, die Zahlung an weitere Bedingungen zu knüpfen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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