Blog-Layout

Newsletter 07/2020
Sehr geehrte Damen und Herren,

kurz nach Pfingsten 2020 hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Konjunkturprogramm auf den Weg gebracht, damit die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder in Gang kommt. Das Programm beinhaltet sowohl Steuererleichterungen als auch Investitionsprogramme für den Konsum und die Produktion. Zudem hat der Bundesrat dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ zugestimmt, wodurch u. a. der Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie zeitlich befristet gesenkt wird.

Alleine im Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 einigte sich die Bundesregierung auf 57 Einzelpunkte zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie. Um dieser Fülle an Neuregelungen Rechnung zu tragen, haben wir diesem Newsletter verschiedene Arbeitshilfen beigefügt. Bitte nutzen Sie diese, um sich auf den neusten Stand zu bringen! Im Besonderen möchten wir Sie auf die Umsatzsteuersatzänderung zum 1. Juli 2020 hinweisen.

Neben unserem monatlichen Mandantenrundschreiben finden Sie deshalb auch folgende Informationen im Anhang und auch als Download:

Des Weiteren haben wir Ihnen eine Information mit Vorgehensweisen, Hinweisen und Rechenbeispielen beigefügt, welche wir von der Neufang Akademie zur Verfügung gestellt bekommen haben. Eine Kurzzusammenfassung (aus unserem Haus) finden Sie ebenfalls im Anhang.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
  • Die Finanzverwaltung hat dazu Stellung bezogen, wie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind, das sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten befindet. Auch die Nutzung in angemieteten Räumlichkeiten wurde betrachtet.

  • Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Da sich mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 Änderungen im Bundesumzugskostengesetz ergeben haben, hat die Finanzverwaltung deutlich überarbeitete Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen veröffentlicht.

  • Bei einer Betriebsveräußerung gegen Rentenzahlungen kann der Verkäufer den Veräußerungsgewinn nachgelagert versteuern. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein soll dieses Wahlrecht aber nicht bei einer Betriebsaufgabe gelten.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der beigefügten Ausgabe für Juli 2020.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Mandantenrundschreiben als PDF-Datei
15. November 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "steuerlicher Jahreswechsel" . Neben diversen anderen sind hier auszugsweise folgende Themen zu nennen: Grundsteuerreform ab 2025 neuer Mindestlohn ab 2025 Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab 2025 Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Die aktuelle Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen macht auf eine Steuerfalle bei der vorweggenommenen Erbfolge aufmerksam: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt , ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Vermieten Mitglieder einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) eine Eigentumswohnung , müssen sie an die Hausverwaltung Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen erst als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären. Das Bundesfinanzministerium hat auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen an. Somit besteht nun Sicherheit bei etwaigen Gestaltungen. Für 2025 liegen die voraussichtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung vor . Mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
8. Oktober 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, spätestens ab 2025 müssen Banken bei Währungsgewinnen aus verzinslichen Fremdwährungskonten Abgeltungsteuer i. H. von 25 % einbehalten und dies in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Die Zeit, als solche Konten oft „unter dem Radar“ des Finanzamts liefen, ist damit vorbei. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Wird ein Grundstück teilentgeltlich (z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge) innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist übertragen, führt dies nach bisheriger Sichtweise hinsichtlich des entgeltlichen Teils zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft . Das Finanzgericht Niedersachsen sieht dies aber anders und damit steuerzahlerfreundlicher. Das Finanzgericht Düsseldorf musste sich jüngst mit der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen befassen. Es entschied: Vorauszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich sind – und dies ist eine Anzahlung „ins Blaue hinein“ ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers nicht. Für Aussetzungszinsen gilt ein Zinssatz von 6 % p. a. (0,5 % pro Monat). Diese Höhe hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
21. August 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, für die Einspruchsfrist kommt es darauf an, wann ein Steuerbescheid bekannt gegeben wurde. Ab 2025 gelten Bescheide als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (bisher sind es drei Tage). Die im Entwurf zum Postrechtsmodernisierungsgesetz vorgesehene Bekanntgabe an Samstagen wurde aber nicht umgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesfinanzhof hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Er hat in dem Verfahren daher Aussetzung der Vollziehung gewährt. Verwenden Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem (z. B. eine Registrierkasse), müssen sie dem Finanzamt gewisse Daten mitteilen. Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass die elektronische Übermittlungsmöglichkeit ab dem 1.1.2025 zur Verfügung stehen wird. Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Somit ist der Arbeitgeber nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen nicht daran gehindert, die Zahlung an weitere Bedingungen zu knüpfen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
Mehr News
Share by: