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Newsletter 09/2021
Sehr geehrte Damen und Herren,

in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen und auch einen Musterfall zur Reform der Grundsteuer.

Des Weiteren erhalten Sie unseren September-Newsletter.

Bei kleinen Fotovoltaikanlagen gewährt die Finanzverwaltung eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag. Die Folge der Liebhaberei auf Antrag ist, dass in allen offenen Veranlagungszeiträumen keine Gewinne versteuert werden müssen. Allerdings sind auch keine Verluste verrechenbar.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
  • Die Auswirkungen des verheerenden Regentiefs „Bernd“ haben bundesweit zahlreiche Todesfälle verursacht und extreme Schäden an Gebäuden, an der Infrastruktur und am Hab und Gut der Menschen angerichtet. Die jeweiligen Finanzverwaltungen haben schnell reagiert und Mitte Juli steuerliche Entlastungsmaßnahmen veröffentlicht, die bereits erweitert wurden.

  • Beim Investitionsabzugsbetrag wurde der dreijährige Investitionszeitraum auf fünf Jahre (Bildungsjahr 2017) bzw. auf vier Jahre (Bildungsjahr 2018) verlängert. Diese gesetzliche Verlängerung ist der Coronapandemie geschuldet.

  • Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab 1.4.2021 sowie ab 1.4.2022 geltend gemacht werden können.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2021.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen

Ihr Team von W+M!
8. Oktober 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, spätestens ab 2025 müssen Banken bei Währungsgewinnen aus verzinslichen Fremdwährungskonten Abgeltungsteuer i. H. von 25 % einbehalten und dies in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Die Zeit, als solche Konten oft „unter dem Radar“ des Finanzamts liefen, ist damit vorbei. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Wird ein Grundstück teilentgeltlich (z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge) innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist übertragen, führt dies nach bisheriger Sichtweise hinsichtlich des entgeltlichen Teils zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft . Das Finanzgericht Niedersachsen sieht dies aber anders und damit steuerzahlerfreundlicher. Das Finanzgericht Düsseldorf musste sich jüngst mit der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen befassen. Es entschied: Vorauszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich sind – und dies ist eine Anzahlung „ins Blaue hinein“ ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers nicht. Für Aussetzungszinsen gilt ein Zinssatz von 6 % p. a. (0,5 % pro Monat). Diese Höhe hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
21. August 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, für die Einspruchsfrist kommt es darauf an, wann ein Steuerbescheid bekannt gegeben wurde. Ab 2025 gelten Bescheide als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (bisher sind es drei Tage). Die im Entwurf zum Postrechtsmodernisierungsgesetz vorgesehene Bekanntgabe an Samstagen wurde aber nicht umgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesfinanzhof hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Er hat in dem Verfahren daher Aussetzung der Vollziehung gewährt. Verwenden Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem (z. B. eine Registrierkasse), müssen sie dem Finanzamt gewisse Daten mitteilen. Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass die elektronische Übermittlungsmöglichkeit ab dem 1.1.2025 zur Verfügung stehen wird. Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Somit ist der Arbeitgeber nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen nicht daran gehindert, die Zahlung an weitere Bedingungen zu knüpfen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
31. Juli 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, die elektronische Rechnung ( E-Rechnung ) wird dazu führen, dass Unternehmen ihre Prozesse neu strukturieren müssen. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein Anwendungsschreiben im Entwurf veröffentlicht. Das finale Schreiben ist für den Beginn des 4. Quartals 2024 anvisiert. Dennoch sollten sich Unternehmen bereits jetzt mit der Umstellung befassen. Mit Datum vom 28.06.2024 erging ein BMF-Schreiben zum Thema „Meldepflicht elektronischer Kassensysteme, Wegstreckenzähler und Taxameter ab 2025 “. Wir haben Ihnen dieses hier verlinkt. Sobald es konkrete Angaben zu den entsprechenden Formularen und Schnittstellen gibt, werden wir Sie darüber näher informieren. Ein allgemeiner Hinweis in diesem Zusammenhang: Die Erfahrung zeigt, dass Bargeld-Umsätze zu zahlreichen Problemen bei Betriebsprüfungen führen. Die formellen Ansprüche an eine korrekte Kassenführung sind nur noch mit außergewöhnlichem Aufwand und akribischer Disziplin zu bewältigen. Aus diesem Grund sollten Sie die Thematik zum Anlass nehmen und überdenken, ob Sie wirklich auf die Einnahme von Bargeld angewiesen sind, oder doch ausschließlich zu einer bargeldlosen Zahlart wechseln können. Bei Betriebsprüfungen wird regelmäßig die Kassenführung verworfen und 10 % bis 15 % des Umsatzes hinzugeschätzt – unabhängig davon, ob es sich um eine offene Ladenkasse oder um eine Kasse mit TSE-Zertifikat handelt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Vom Bundesfinanzhof gibt es gute Nachrichten in Sachen Grundsteuer- und Bewertungsrecht . Danach müssen Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit aber nicht verbunden. Unterhaltsleistungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 EUR nicht übersteigt. Dabei sind, so der Bundesfinanzhof, die Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen. Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Er möchte wissen, ob das Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen (Umsatzsteuersatz für die Übernachtung: 7 %; Nebenleistungen: 19 %) rechtmäßig ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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