15. November 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "steuerlicher Jahreswechsel" . Neben diversen anderen sind hier auszugsweise folgende Themen zu nennen: Grundsteuerreform ab 2025 neuer Mindestlohn ab 2025 Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab 2025 Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Die aktuelle Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen macht auf eine Steuerfalle bei der vorweggenommenen Erbfolge aufmerksam: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt , ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Vermieten Mitglieder einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) eine Eigentumswohnung , müssen sie an die Hausverwaltung Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen erst als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären. Das Bundesfinanzministerium hat auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen an. Somit besteht nun Sicherheit bei etwaigen Gestaltungen. Für 2025 liegen die voraussichtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung vor . Mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!