31. Juli 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, die elektronische Rechnung ( E-Rechnung ) wird dazu führen, dass Unternehmen ihre Prozesse neu strukturieren müssen. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein Anwendungsschreiben im Entwurf veröffentlicht. Das finale Schreiben ist für den Beginn des 4. Quartals 2024 anvisiert. Dennoch sollten sich Unternehmen bereits jetzt mit der Umstellung befassen. Mit Datum vom 28.06.2024 erging ein BMF-Schreiben zum Thema „Meldepflicht elektronischer Kassensysteme, Wegstreckenzähler und Taxameter ab 2025 “. Wir haben Ihnen dieses hier verlinkt. Sobald es konkrete Angaben zu den entsprechenden Formularen und Schnittstellen gibt, werden wir Sie darüber näher informieren. Ein allgemeiner Hinweis in diesem Zusammenhang: Die Erfahrung zeigt, dass Bargeld-Umsätze zu zahlreichen Problemen bei Betriebsprüfungen führen. Die formellen Ansprüche an eine korrekte Kassenführung sind nur noch mit außergewöhnlichem Aufwand und akribischer Disziplin zu bewältigen. Aus diesem Grund sollten Sie die Thematik zum Anlass nehmen und überdenken, ob Sie wirklich auf die Einnahme von Bargeld angewiesen sind, oder doch ausschließlich zu einer bargeldlosen Zahlart wechseln können. Bei Betriebsprüfungen wird regelmäßig die Kassenführung verworfen und 10 % bis 15 % des Umsatzes hinzugeschätzt – unabhängig davon, ob es sich um eine offene Ladenkasse oder um eine Kasse mit TSE-Zertifikat handelt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Vom Bundesfinanzhof gibt es gute Nachrichten in Sachen Grundsteuer- und Bewertungsrecht . Danach müssen Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit aber nicht verbunden. Unterhaltsleistungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 EUR nicht übersteigt. Dabei sind, so der Bundesfinanzhof, die Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen. Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Er möchte wissen, ob das Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen (Umsatzsteuersatz für die Übernachtung: 7 %; Nebenleistungen: 19 %) rechtmäßig ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!