W+M Steuerberatungs-
gesellschaft mbH
Die Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

W+M Steuerberatungsgesellschaft mbH
Die Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehme
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 Wir freuen uns, dass Sie unsere Website besuchen. Seit der Gründung des Unternehmens W+M im Jahr 1983 haben wir uns in der Metropolregion als hochqualifizierter Dienstleister im Bereich Steuerberatung positioniert. Mit Kanzleien in Heidelberg und Leimen bieten wir unseren Kunden größtmöglichen Service.

Mit unserem Team aus Steuerberatern, Steuerfachwirten und Steuerfachangestellten sind wir Ihr regionaler Partner bei allen Themen rund um Steuern. Ob bei Ihnen vor Ort oder in unseren Kanzleien in Leimen und Heidelberg – wir beraten Sie gerne.
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Steuerberaterteam von W+M
 Inzwischen führen eine Vielzahl von Konstellationen zur Abgabepflicht einer Einkommensteuererklärung – aber auch ohne diese Pflicht kann sich die Abgabe lohnen. Wir kümmern uns gerne um Ihre Einkommensteuererklärung und/oder Feststellungserklärung. Ganz gleich, ob Vermietungseinkünfte, Kapitaleinkünfte, ausländische Einkünfte, komplizierte Sonderausgaben oder auch „nur“ eine klassische Arbeitnehmerveranlagung.

Auch bei Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärungen helfen wir Ihnen gerne kompetent weiter; sei es lediglich die Planung oder auch das tatsächliche Anfallen der Schenkung. Wir unterstützen Sie ebenfalls bei der Berichtigung von Erklärungen aus bereits abgegebenen Jahren.

Sie haben sich selbstständig gemacht oder planen es? Nutzen Sie unsere Expertise beim Aufbau Ihres Unternehmens. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen Lösungen, die ganz individuell zu Ihrem Unternehmen und seiner Größe passen. Keine Angst vor der Rentenversicherungsprüfung! Unser Lohn- und Gehaltsteam erstellt die Abrechnungen für Ihre Arbeitnehmer. Unser ständig geschultes Team hilft auch gerne beim Optimieren von Gehältern. So bleibt Ihnen und Ihren Arbeitnehmern mehr! Egal, ob alles digital oder in Papierform – gerne stellen wir uns auf Ihre Vorlieben ein. Ebenso unterstützen wir Sie bei Finanzierungen und Planungsrechnungen.
Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden!
Es ist uns ein Anliegen, unsere Mandanten immer über die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht zu informieren. In unserem Mandantenbrief stellen wir regelmäßig die wichtigsten Themen für Sie zusammen. Ein Besuch lohnt sich.
Mandantenbrief

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23. September 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der u. a. wichtige einkommensteuerliche Änderungen für Grundstücke vorsieht. Dabei handelt es sich um eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert, die Kaufpreisaufteilung und den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs enthält zwei Botschaften: Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten ist ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang . Der Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen , wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an die Antragstellenden übergeben werden können. Wer eine Freistellungsbescheinigung benötigt, sollte den Antrag somit frühzeitig stellen. Der ärztliche Notfalldienst ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann von der Umsatzsteuer befreit , wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
24. August 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, ob eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen ist, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell ist auf eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinzuweisen. Danach stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht, wenn der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt führt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Ein Steuerbescheid ist zu ändern , wenn elektronische Daten von Dritten (z.B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung ersichtlich waren. Fahrtkosten zum Mietobjekt sind grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln und als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Ferienwohnung aber mitunter eine erste Tätigkeitsstätte darstellen, sodass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Die Mindestlohnkommission hat eine Erhöhung des Mindestlohns (derzeit 12,82 EUR pro Stunde) auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 beschlossen. Eine etwaige Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobbern , da diese an den Mindestlohn "gekoppelt" ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
23. September 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der u. a. wichtige einkommensteuerliche Änderungen für Grundstücke vorsieht. Dabei handelt es sich um eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert, die Kaufpreisaufteilung und den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs enthält zwei Botschaften: Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten ist ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang . Der Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen , wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an die Antragstellenden übergeben werden können. Wer eine Freistellungsbescheinigung benötigt, sollte den Antrag somit frühzeitig stellen. Der ärztliche Notfalldienst ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann von der Umsatzsteuer befreit , wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
24. August 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, ob eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen ist, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell ist auf eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinzuweisen. Danach stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht, wenn der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt führt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Ein Steuerbescheid ist zu ändern , wenn elektronische Daten von Dritten (z.B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung ersichtlich waren. Fahrtkosten zum Mietobjekt sind grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln und als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Ferienwohnung aber mitunter eine erste Tätigkeitsstätte darstellen, sodass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Die Mindestlohnkommission hat eine Erhöhung des Mindestlohns (derzeit 12,82 EUR pro Stunde) auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 beschlossen. Eine etwaige Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobbern , da diese an den Mindestlohn "gekoppelt" ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Übersicht aktueller Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen und die Veröffentlichung von Unternehmensabschlüssen. Diese gelten bei einer steuerlichen Beratung und Einreichung der Erklärungen durch uns.

Datum Abgabeart
31. Dezember 2025 Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
30. April 2026 Steuererklärungen des Jahres 2024
31. Dezember 2026 Offenlegung der Jahresabschlüsse 2025
28. Februar 2027 Steuererklärungen des Jahres 2025
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